Der Veterinärdienst Schweiz verhängt keine Sperrmassnahmen mehr bei Infektionen mit BTV-3 oder BTV-8. Jeder Verdacht einer Infektion muss einem Tierarzt oder einer Tierärztin gemeldet werden. Bis zum Vorliegen der Testresultate dürfen keine Tiere verstellt werden.
Tierhaltende können rückwirkend pro grundimmunisiertes Tier Verbilligungen für den verabreichten Impfstoff erhalten. Damit eine Auszahlung erfolgen kann, müssen die Tierhaltenden die Selbstdeklaration der geimpften Tiere bis spätestens 31. August 2025 abschliessen. Die Erfassung erfolgt auf der TVD, die Auszahlung im Jahr 2026 über die regulären TVD-Abrechnungen. Die Rechnung für den Impfstoff muss aufbewahrt werden.
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